4 drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt zu laufen, wenn die antragsberechtigte Person die Tat und den Täter kennt (BGE 130 IV 97 E. 2.1). Ehrverletzungsdelikte sind insofern Erfolgsdelikte, als ein Adressat von der ehrenrührigen Aussage Kenntnis erhalten muss, damit das Delikt vollendet ist (BGE 102 IV 38 E. 2 b). Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass mit der Anzeige vom 3. August 2023 bereits die Strafantragsfrist von drei Monaten durch die Beschwerdeführerin nicht gewahrt worden ist.