Aus diesen Gründen werde das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.3 Dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angezeigten Straftatbestände kein Strafverfahren an die Hand genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme vorbringt, verfängt nicht: 4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Beschuldigte habe sich durch das Gutachten der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB und der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB strafbar gemacht. Sie habe sich im Gutachten klar auf die Seite von E.________ geschlagen, was den Tatbestand des Art. 174 StGB erfülle.