Zudem erschienen ihre Ergebnisse als vertretbar und tatsächlich von ihr persönlich vertreten. Somit fehle es diesbezüglich an einem hinreichenden Tatverdacht. Darüber hinaus seien auch die Tatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) nicht erfüllt, da es sich bei beiden um echte Sonderdelikte handle, welche nur von einem Behördenmitglied oder Beamten erfüllt werden könnten. Als Sachverständige im Zivilverfahren falle sie nicht darunter. Aus diesen Gründen werde das Verfahren nicht an die Hand genommen.