1 StGB) seien nicht erfüllt. Insoweit sei nicht ersichtlich, inwiefern die strafrechtlich geschützte Ehre der Privatklägerin verletzt worden sei. Sowohl die Vorwürfe, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten mache, als auch andere ehrrührige Aussagen könnten dem Gutachten nicht entnommen werden. Betreffend die Anschuldigung des falschen Gutachtens (Art. 307 Abs. 1 StGB) bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte bewusst falsche Aussagen der Befragten wiedergegeben habe. Zudem erschienen ihre Ergebnisse als vertretbar und tatsächlich von ihr persönlich vertreten.