3 Menschenwürde (Art. 7 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) zuständig sei. Zwar könne eine Diskriminierung unter Umständen i.S.v. Art. 261bis StGB strafbar sein. Vorliegend sei dies aber aufgrund der fehlenden Öffentlichkeit, was eine Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes darstelle, zu verneinen. Auch die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) seien nicht erfüllt.