Strafrechtlich relevante Vorgänge seien nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die Schweizerische Bundesverfassung nicht strafbewehrt und die Staatsanwaltschaft somit auch nicht für die Behandlung von allgemeinen Rügen zu Grundrechtsverletzungen wie vorliegend die Rügen der Verletzung der