310 StPO]) oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 4.2 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, dass es sich hinsichtlich der gerügten Verletzung von Ausstandsgründen gemäss Art. 183 i.V.m. Art. 47 ZPO um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, gegen die sich die Beschwerdeführerin mit den im Zivilrecht vorgesehenen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen könne. Strafrechtlich relevante Vorgänge seien nicht ersichtlich.