2 tens (Art. 307 Abs. 1 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht zu haben. Darüber hinaus lägen eine Verletzung der Ausstandsgründe gemäss Art. 183 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und eine Verletzung der Menschenwürde gemäss Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vor. Am 6. November 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.