_ seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Kostennote. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge forderte die Verfahrensleitung die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2024 auf, ihre Einkommens- und Vermögenssituation rechtsgenüglich zu belegen. Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.