Mit Blick auf den Tarifrahmen sowie auch im Vergleich zum geltenden gemachten Honorar von Rechtsanwalt B.________ (CHF 2'643.75) erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 3'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Der Beizug eines Anwalts erscheint ebenfalls gerechtfertigt. Das von Rechtsanwalt B.________ in der Kostennote vom 17. Juni 2024 geltend gemachte Honorar von CHF 2'643.75 erscheint angemessen. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer wird die Entschädigung damit auf CHF 2'871.50 festgesetzt.