Insbesondere der Aufwand für das Verfassen der Beschwerde von insgesamt 15 Stunden erachtet die Kammer mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt D.________ nicht erst im Beschwerdeverfahren als Anwalt dazu gekommen ist, sondern bereits seit dem 24. Mai 2019 als Vertreter der Beschwerdeführer fungiert und sich auch vor dem Beschwerdeverfahren mit den sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie den Akten auseinanderzusetzen hatte, als deutlich zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Mit Blick auf den Tarifrahmen sowie auch im Vergleich zum geltenden gemachten Honorar von Rechtsanwalt B.______