Das kann aber bei der vorliegenden Ausgangslage nicht abschliessend von der Kammer beurteilt werden, ebenso wenig die Frage, ob dem Beschuldigten allenfalls zugemutet werden könnte, zumindest auf die Beweidung im Einzugsgebiet der Quelle zu verzichten. Daher führen die zitierten Schlussfolgerungen des Obergerichts in seinem Urteil SK 20 46 vom 20. August 2021 vorliegend nicht dazu, dass eine Einstellung erfolgen kann. Die Beschwerde ist gutzuheissen.