Wie bereits ausgeführt, scheint es mit Blick auf die Datenlage nicht ausgeschlossen, dass ein vorsichtiges, den Wetterverhältnissen angepasstes Weideverhalten im Einzugsgebiet der Quelle nicht ausreicht, um Verunreinigungen in jedem Fall zu verhindern. Das kann aber bei der vorliegenden Ausgangslage nicht abschliessend von der Kammer beurteilt werden, ebenso wenig die Frage, ob dem Beschuldigten allenfalls zugemutet werden könnte, zumindest auf die Beweidung im Einzugsgebiet der Quelle zu verzichten.