12 nen kaum denkbar sind. Sofern beim Vorsatzdelikt über den Vorsatz hinausgehende Zurechnungsbeschränkungen als notwendig erachtet werden, so deshalb, weil fraglich ist, ob der anwendbare Tatbestand ein solches Verhalten tatsächlich erfassen soll oder nicht (FREI, Der rechtlich relevante Kausalzusammenhang im Strafrecht im Vergleich mit dem Zivilrecht, in: ZStStr - Zürcher Studien zum Strafrecht, 2010, S. 139-166, N. 350). 7.3