Eine Einschränkung findet zwar im subjektiven Tatbestand durch das Erfordernis des Vorsatzes statt, doch hat sich gezeigt, dass hierdurch nicht alle Konstellationen, in denen eine Zurechnung fraglich sein kann, einer befriedigenden Lösung zugeführt werden können. Zu denken ist etwa an erlaubtes Verhalten, nicht vermeidbare Verletzungen oder an die Konstellationen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Dass diese Kriterien auch den Vorsatztäter von seiner Verantwortung befreien müssen, ist grundsätzlich nicht zu bestreiten.