Die vor allem im Zusammenhang mit Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Kriterien zum Kausalzusammenhang (Art. 12 N 25 ff.) gelten grundsätzlich auch für vorsätzliche Erfolgsdelikte (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N. 1 zu Art. 12 StGB). Für das Vorsatzdelikt macht das Hinzuziehen zusätzlicher (Zurechnungs)Kriterien insoweit Sinn, als der objektive Tatbestand gewöhnlich bereits dann bejaht werden muss, wenn der potenzielle Täter den tatbestandsmässigen Erfolg durch sein Verhalten in natürlich kausaler Weise verursacht hat.