7.2 Die Ausgangslage präsentiert sich vorliegend anders. Es geht nicht um die Frage eines generellen Weideverbots, sondern darum, ob eine sorgfältige Nutzung der Parzellen im Einzugsgebiet der Quelle ausreicht. Da es nun um die vorsätzliche Begehungsweise geht, ist keine Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt aber insofern relevant, als diese auch bei der objektiven Zurechnung eine Rolle spielt. Die vor allem im Zusammenhang mit Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Kriterien zum Kausalzusammenhang (Art.