Da die Kammer die Grundvoraussetzungen für sorgfaltswidriges Handeln, die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolges bzw. der Gefährdung, nicht als gegeben erachtet, kann die mangelhafte Präzisierung der Anklage dahingestellt werden. Ebenso ist eine Abhandlung der durch den Beschuldigten möglicherweise verletzten Sorgfaltsvorschriften obsolet. Zumal eine Beweidung nicht von Beginn weg eine gefährliche Tätigkeit darstellt, kommt überdies auch ein Abstützen auf den allgemeinen Gefahrensatz nicht in Betracht.»