11 Des Weiteren ist betreffend Vermeidbarkeit darauf hinzuweisen, dass die einzuhaltende Sorgfaltspflicht durch das sozialadäquate Risiko begrenzt wird. Dementsprechend ist jeweils eine Interessenabwägung zwischen Nutzen und Restrisiko vorzunehmen. Dabei müssen die Kosten einer Schutzmassnahme im Hinblick auf ihre Wirkung, die Verringerung des Risikos, zumutbar sein (vgl. TRECH- SEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Trechsel /Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 3. Aufl., Dike Verlag, Zürich 2018, Art. 12 N 32). […]