Bei dieser Ausgangslage bestehen jedenfalls konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte seit der Weidesaison 2019, spätestens aber für die Weidesaison 2020 damit rechnen musste, dass er durch das Weiden im Einzugsgebiet der Quelle insbesondere bei wassergesättigtem Boden Verunreinigungen verursacht. Da mit Blick auf die Daten, wie bereits erwähnt, konkrete Hinweise vorliegen, der Beschuldigte habe auch bei wassergesättigtem Boden über teils längere Zeiträume sein Vieh in der Nähe der Quellfassung weiden lassen, bestehen auch konkrete Hinweise, er habe dadurch eine Verunreinigung zumindest in Kauf genommen.