Insofern war dem Beschuldigten bekannt, dass das Risiko für Verunreinigungen bei einem Weidelassen auf wassergesättigtem Boden grösser ist und eine Einschränkung des Weidebetriebs bei Nässe helfen kann, Verunreinigungen zu verhindern. Da es sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Landwirt handelt, kann zudem davon ausgegangen werden, dass ihm diese Risiken schon vor der gemeinsamen Besichtigung am 12. Mai 2020 bewusst gewesen sein dürften, auch wenn noch keine Empfehlungen vorlagen.