SK 20 46). 6.2 Diese Ausgangslage hat sich verändert und die Ausführungen des Obergerichts können entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht eins zu eins auf den hier fraglichen Zeitraum übertragen werden. So wurde der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Schreiben vom 21. September 2018 darauf hingewiesen, dass auch der am 28. Juni 2018 ausgezäunte Bereich in der unteren Weide nur beschränkt zum Erfolg geführt habe. Die erhobenen Wasserproben hätten wiederholt erhebliche Trinkwasserverschmutzungen aufgewiesen.