6. 6.1 Da konkrete Hinweise dafür vorliegen, der Beschuldigte habe entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei der Beweidung der quellnahen Weideflächen nicht (genügend) auf die Niederschläge Rücksicht genommen und bei Nässe bzw. wassergesättigtem Boden weiden lassen, ist auch ein vorsätzliches Handeln nicht ausgeschlossen. Das Obergericht kam in seinem Urteil SK 20 46, in welchem es den Tatzeitraum der Jahre 2016 und 2017 und die fahrlässige Begehungsweise zu beurteilen hatte, zum Schluss, die Verunreinigung sei teilweise durch die Beweidung der Parzelle Nr. 902/965 durch den Beschuldigten verursacht worden.