spielsweise können unter Umständen die von den Beschwerdeführern beantragten Färbversuche zur Feststellung des Einzugsgebietes, der Schutzzone der Quelle und der Fliessgeschwindigkeit des Grundwassers zumindest weiteren Aufschluss bringen) die Kausalität sowie die objektive Zurechenbarkeit abschliessend zu klären und allenfalls auch eine Güterabwägung vorzunehmen (Risiken und Nutzen weiterer Einschränkungen; Eigentumsgarantie des Beschuldigten versus zu schützendes Trinkwasser und zumutbare Sorgfaltspflichten; Rechtsfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe), sollten Hinweise vorliegen, dass die Verunreini-