Da einerseits konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte nicht hinreichend auf die Wetterverhältnisse Rücksicht genommen hat, und es andererseits plausibel erscheint, dass das Weideverhalten im Einzugsgebiet der Quelle besonders bei Nässe eine Mitursache ist, kann eine Einstellung wegen fehlender Kausalität nicht erfolgen. Es wird vielmehr die Aufgabe des Sachgerichts sein, allenfalls nach weiteren Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft (bei-