SK 20 46). Weiter scheint es ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Verunreinigungen allenfalls auch bei einem Weideverzicht im Einzugsgebiet der Quelle bei Nässe eingetreten wären und damit der Erfolg ohnehin eingetreten wäre, ohne dass dem Beschuldigten hierfür ein Vorwurf gemacht werden kann. Darüber kann aber nicht abschliessend die Beschwerdekammer entscheiden, zumal aktuell auch nicht beurteilt werden kann, wie die Wasserqualität gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer auf ein Weiden im Einzugsgebiet der Quelle bei Nässe verzichtet hätte.