Mit Blick darauf ist eine Zurechnung des Erfolges jedenfalls nicht ausgeschlossen. Zwar scheinen nach wie vor Unsicherheiten über die Leitungen und Sickerleitungen bzw. Drainagen sowie deren unbekannten Verlauf und Zustand zu bestehen, welche die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten allenfalls relativieren können (vgl. Urteil des Obergerichts SK 20 46, S. 31 [pag. 765], S. 36 [pag. 770]; SK 20 46).