Grundsätzlich bleibt somit das mitwirkende Verschulden anderer ausser Betracht, d.h. bei konkurrierender Kausalität haftet der Beschuldigte dennoch für den Erfolg. Ebenso haftet der Beschuldigte auch im Fall, dass neben seinem Handeln auch dasjenige eines anderen je für sich allein den Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Mai 2022 [460 21 242], E. 1.5.3.7). 5.8 Mit Blick darauf ist eine Zurechnung des Erfolges jedenfalls nicht ausgeschlossen.