Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Grundsätzlich bleibt somit das mitwirkende Verschulden anderer ausser Betracht, d.h. bei konkurrierender Kausalität haftet der Beschuldigte dennoch für den Erfolg.