Die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Datenbeispiele weisen denn darauf hin, dass es wohl nicht einzig aufgrund der Beweidung in der Nähe der Quelle zu Verunreinigungen kommt, was das Weiden nahe der Quelle wiederum aber nicht per se als Mitursache ausschliesst. Selbst wenn die Daten darauf hinweisen (eine abschliessende Würdigung ist dabei nicht von der Beschwerdekammer vorzunehmen), dass die Trinkwasserqualität grösstenteils von den Niederschlägen abhängig ist und nicht vom konkreten Weideort und Weidezeitpunkt, ändert das nichts daran, dass die Verunreinigungen letztlich auch vom