Zudem bestehen konkrete Hinweise auf das Vorliegen eines wassergesättigten Bodens, was teilweise auch durch die Bilder der Beschwerdeführer dokumentiert ist (das Datum der Bilder kann abgerufen werden). Auch wenn es sich um isolierte Momentaufnahmen handelt und anhand der Fotos nicht im Detail eruiert werden kann, in welchem Umfang der Beschuldigte die Tiere bei welcher Stärke von Niederschlägen auf der Weide gelassen hat, sprechen die Weidedaten sowie die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Tiere auch mehrere Tage hintereinander auf der Wiese gewesen seien (vgl. Einvernahme vom 5. Dezember 2022, Z. 23 ff.;