Jedenfalls schliessen die vorhandenen Daten das Verhalten des Beschuldigten (Weiden im Einzugsgebiet der Quelle) nicht als Ursache aus. 5.5 Der Beschuldigte reichte am 17. Februar 2023 die Zusammenstellung der Weidedaten für die Jahr 2018 bis 2021 sowie einen Parzellenplan der F.________ ein (EO 19 704). Diesem Parzellenplan ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine grosse Schutzzone ausgezäumt hat (Parzelle 1b, Parzelle 2b und Parzelle 1c). Weiter liegen die von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 26. März 2022 eingereichten Daten, namentlich die Niederschlagsmengen der I.___