O., N. 19 zu Art. 234 StGB mit zahlreichen Hinweisen). 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass das Weiden grundsätzlich ein richtlinienwidriges Verhalten des Beschuldigten darstellt. Sofern die von den Beschwerdeführern anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Obergericht am 2. November 2020 mittels USB-Stick eingereichten Unterlagen (pag. 532; SK 20 46) überhaupt verbindliche Pflichten und nicht nur allgemeine Empfehlungen enthalten, ergeben sich daraus keine Hinweise auf ein Fehlverhalten des Beschuldigten;