Zu prüfen bleibt, ob konkrete Hinweise vorliegen, dass das Weiden im Einzugsgebiet der Quelle ursächlich für die Verunreinigungen war und der Beschuldigte (eventual)vorsätzlich gehandelt hat. 5.2 Als Tathandlung reicht bereits eine indirekte Verunreinigung über einen Zwischenträger aus (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art.