4 die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 234 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Es ist aufgrund der Wasserproben in den Jahren 2018 bis 2021 unbestritten, dass es mehrfach zu Verunreinigungen des Trinkwassers der Beschwerdeführer mit E- Coli und/oder Enterokokken gekommen ist. Zu prüfen bleibt, ob konkrete Hinweise vorliegen, dass das Weiden im Einzugsgebiet der Quelle ursächlich für die Verunreinigungen war und der Beschuldigte (eventual)vorsätzlich gehandelt hat.