Der Beschuldigte habe Kühe anstatt Rinder auf dem Gelände mit über 40 % Neigung oberhalb der Quelle F.________ bei nassem Boden weiden lassen und es dabei unterlassen, erodierte oder erosionsgefährdete Stellen auszuzäunen, obwohl er gewusst habe, dass die bisherige Auszäunung nicht ausgereicht habe, um Verunreinigungen zu verhindern, und ihm die Problematik des nassen Bodens oder der erodierten Stellen im Zusammenhang mit den Verunreinigungen bekannt gewesen sei.