Wie bereits erwähnt, sind mit Blick auf die Ausführungen sowohl in der Strafanzeige vom 21. Januar 2019 als auch der Eingabe vom 26. März 2022 (vgl. auch Lageplan Brunnenstuben/Weide, S. 2 der Strafanzeige vom 21. Januar 2019) mit den fraglichen Parzellen diejenigen oberhalb bzw. neben der Quelle gemeint (diese entsprechen den Parzellen 1 und 2 gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Parzellenplan). Konkret geht es somit um folgenden Vorwurf: Der Beschuldigte habe Kühe anstatt Rinder auf dem Gelände mit über 40 % Neigung oberhalb der Quelle F.__