Vielmehr hätten sie zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht nach mit einer sorgfältigen und den Richtlinien von Bund und Kanton entsprechenden Beweidung der fraglichen Parzellen ihr Trinkwasser geschützt werden könnte. Wie bereits erwähnt, sind mit Blick auf die Ausführungen sowohl in der Strafanzeige vom 21. Januar 2019 als auch der Eingabe vom 26. März 2022 (vgl. auch Lageplan Brunnenstuben/Weide, S. 2 der Strafanzeige vom 21. Januar 2019) mit den fraglichen Parzellen diejenigen oberhalb bzw. neben der Quelle gemeint (diese entsprechen den Parzellen 1 und 2 gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Parzellenplan).