Die Beschwerdeführer haben ihm solches ebenfalls nie vorgeworfen, sondern führten in ihrer Eingabe vom 26. März 2022 aus, es sei nie um ein Weideverbot gegangen (S. 7; EO 19 704). Vielmehr hätten sie zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht nach mit einer sorgfältigen und den Richtlinien von Bund und Kanton entsprechenden Beweidung der fraglichen Parzellen ihr Trinkwasser geschützt werden könnte.