Bisher wurde dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen, die Beweidung dieser weiter entfernten Parzellen sei ursächlich für eine Verunreinigung des Trinkwassers, weshalb in diesem Zusammenhang und für diesen Zeitraum offensichtlich nicht von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführer haben ihm solches ebenfalls nie vorgeworfen, sondern führten in ihrer Eingabe vom 26. März 2022 aus, es sei nie um ein Weideverbot gegangen (S. 7; EO 19 704).