Eine Verunreinigung durch die Beweidung der übrigen Parzellen, welche sich nicht mehr oberhalb oder in unmittelbarer Nähe des Einzugsgebiets der Quelle befinden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Bisher wurde dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen, die Beweidung dieser weiter entfernten Parzellen sei ursächlich für eine Verunreinigung des Trinkwassers, weshalb in diesem Zusammenhang und für diesen Zeitraum offensichtlich nicht von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten ausgegangen werden kann.