_ geht (vgl. Parzelle 1 und 2 gemäss Parzellenplan F.________, eingereicht durch den Beschuldigten mit Eingabe vom 17. Februar 2023, sowie Lageplan Brunnenstuben/Weiden als Teil der Strafanzeige vom 21. Januar 2019; EO 19 704). Eine Verunreinigung durch die Beweidung der übrigen Parzellen, welche sich nicht mehr oberhalb oder in unmittelbarer Nähe des Einzugsgebiets der Quelle befinden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens.