Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 21. Dezember 2023 sowie 15. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or-