Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (BK 19 86 + 87) u.a. mit der Begründung ab, dass das Urteil des Regionalgerichts – sei es ein Schuldspruch oder ein Freispruch – eine präjudizierende Wirkung auf das von der Sistierung betroffene Strafverfahren haben werde. Nachdem der Entscheid des Obergerichts SK 20 46 vom 20. August 2021 in Rechtskraft erwachsen war, beantragten die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft, das vorliegende Verfahren (Strafanzeige vom 21. Januar 2019; EO 19 704)