Dieses Verfahren (EO 19 704) wurde mit Blick auf den damals noch offenen Ausgang des Strafverfahrens aufgrund der ersten Anzeige der Beschwerdeführer (PEN 17 367) von der Staatsanwaltschaft sistiert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (BK 19 86 + 87) u.a. mit der Begründung ab, dass das Urteil des Regionalgerichts – sei es ein Schuldspruch oder ein Freispruch – eine präjudizierende Wirkung auf das von der Sistierung betroffene Strafverfahren haben werde.