Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 483 + 484 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 E.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verunreinigung von Trinkwasser Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 13. November 2023 (EO 19 704) Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführer reichten erstmals am 21. Juni 2017 Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein. Mit Urteil des Regionalgerichts vom 12. September 2019 wurde der Beschuldigte von der fahrlässigen Verunreinigung von Trinkwasser in den Jah- ren 2016 und 2017 freigesprochen (PEN 17 367). Dieses Urteil wurde vom Oberge- richt des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) am 20. August 2021 bestätigt (SK 20 46). Die Beschwerdeführer hatten bereits am 21. Januar 2019 erneut Straf- anzeige gegen den Beschuldigten wegen Verunreinigung von Trinkwasser erstat- tet. Dieses Verfahren (EO 19 704) wurde mit Blick auf den damals noch offenen Ausgang des Strafverfahrens aufgrund der ersten Anzeige der Beschwerdeführer (PEN 17 367) von der Staatsanwaltschaft sistiert. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (BK 19 86 + 87) u.a. mit der Begründung ab, dass das Urteil des Regionalgerichts – sei es ein Schuldspruch oder ein Freispruch – eine präjudizierende Wirkung auf das von der Sistierung betroffene Strafverfahren haben werde. Nachdem der Entscheid des Obergerichts SK 20 46 vom 20. August 2021 in Rechtskraft erwachsen war, beantragten die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft, das vorliegende Verfahren (Strafanzeige vom 21. Januar 2019; EO 19 704) wieder an die Hand zu nehmen und auf die Jahre 2018 bis 2021 auszudehnen (vgl. auch Eingabe der Be- schwerdeführer vom 26. März 2022; EO 19 704). Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 21. Juli 2022 eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verunreinigung von Trinkwasser, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021. Mit Verfügung vom 13. November 2023 stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Dagegen reichten die Straf- und Zivilklägerin 1 sowie der Straf- und Zivilkläger 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 27. Novem- ber 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer ein und beantragten, diese Ver- fügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Strafverfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzu- weisen, zusätzliche Beweise zur Ergründung der Trinkwasserverunreinigung auf der F.________ Alp in den Jahren 2018 bis 2021 zu erheben. Eventualiter bean- tragten sie, der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen Trinkwasserverunrei- nigung und angemessen zu bestrafen; subeventualiter sei er schuldig zu sprechen wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und angemessen zu be- strafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 21. Dezember 2023 sowie 15. Januar 2024 die Abwei- sung der Beschwerde. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- 2 ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führer sind als Straf- und Zivilkläger durch die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. Gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO ist bisheriges Recht anwendbar, wobei es im Zu- sammenhang mit den hier in Fragen stehenden Normen zu keinen Änderungen gekommen ist. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Ver- urteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine An- klageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 299 vom 4. Januar 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, so- weit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdi- gung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Be- weislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhalts- feststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 3 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 469 vom 26. April 2023 E. 5.1). 4. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, durch das (richtlinienwidrige) Weidenlassen seines Viehs das Trinkwasser der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2018 bis und mit 2021 mit Fäkalbakterien verunreinigt zu haben (E-Coli und Enterokokken). Be- treffend Tatvorwurf ist festzuhalten, dass es mit Blick auf die Strafanzeige der Be- schwerdeführer vom 21. Januar 2019 bzw. ihrer Ergänzung/Präzision vom 26. März 2022 einzig um Verunreinigungen aufgrund des Weidens bei Nässe auf dem Gebiet oberhalb bzw. neben der Quelle/Brunnstube F.________ geht (vgl. Pa- rzelle 1 und 2 gemäss Parzellenplan F.________, eingereicht durch den Beschul- digten mit Eingabe vom 17. Februar 2023, sowie Lageplan Brunnenstuben/Weiden als Teil der Strafanzeige vom 21. Januar 2019; EO 19 704). Eine Verunreinigung durch die Beweidung der übrigen Parzellen, welche sich nicht mehr oberhalb oder in unmittelbarer Nähe des Einzugsgebiets der Quelle befinden, ist nicht Gegen- stand des vorliegenden Strafverfahrens. Bisher wurde dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen, die Beweidung dieser weiter entfernten Parzellen sei ursächlich für eine Verunreinigung des Trinkwassers, weshalb in diesem Zusammenhang und für diesen Zeitraum offensichtlich nicht von einem Eventualvorsatz des Beschuldig- ten ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführer haben ihm solches eben- falls nie vorgeworfen, sondern führten in ihrer Eingabe vom 26. März 2022 aus, es sei nie um ein Weideverbot gegangen (S. 7; EO 19 704). Vielmehr hätten sie zu er- kennen gegeben, dass ihrer Ansicht nach mit einer sorgfältigen und den Richtlinien von Bund und Kanton entsprechenden Beweidung der fraglichen Parzellen ihr Trinkwasser geschützt werden könnte. Wie bereits erwähnt, sind mit Blick auf die Ausführungen sowohl in der Strafanzeige vom 21. Januar 2019 als auch der Ein- gabe vom 26. März 2022 (vgl. auch Lageplan Brunnenstuben/Weide, S. 2 der Strafanzeige vom 21. Januar 2019) mit den fraglichen Parzellen diejenigen ober- halb bzw. neben der Quelle gemeint (diese entsprechen den Parzellen 1 und 2 gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Parzellenplan). Konkret geht es somit um folgenden Vorwurf: Der Beschuldigte habe Kühe anstatt Rinder auf dem Gelände mit über 40 % Nei- gung oberhalb der Quelle F.________ bei nassem Boden weiden lassen und es dabei unterlassen, erodierte oder erosionsgefährdete Stellen auszuzäunen, obwohl er gewusst habe, dass die bisherige Auszäunung nicht ausgereicht habe, um Ver- unreinigungen zu verhindern, und ihm die Problematik des nassen Bodens oder der erodierten Stellen im Zusammenhang mit den Verunreinigungen bekannt ge- wesen sei. 5. 5.1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheits- schädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist 4 die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 234 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Es ist aufgrund der Wasserproben in den Jahren 2018 bis 2021 unbestritten, dass es mehrfach zu Verunreinigungen des Trinkwassers der Beschwerdeführer mit E- Coli und/oder Enterokokken gekommen ist. Zu prüfen bleibt, ob konkrete Hinweise vorliegen, dass das Weiden im Einzugsgebiet der Quelle ursächlich für die Verun- reinigungen war und der Beschuldigte (eventual)vorsätzlich gehandelt hat. 5.2 Als Tathandlung reicht bereits eine indirekte Verunreinigung über einen Zwischen- träger aus (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 234 StGB), wobei die Grenze zwischen indirekter Ver- unreinigung und straflosem Verhalten von der Frage der Kausalität zwischen tatbe- standsmässiger Handlung und Erfolg sowie der sich darauf beziehenden subjekti- ven Seite des Tatbestandes (Vorsatzdelikt) oder der Voraussehbarkeit (Fahrlässig- keitsdelikt) abhängt. Hier gelten die allgemeinen Regeln. Es wird z. B. vom Gelän- de und der konkreten Bodenbeschaffung sowie der Quellen- oder Fassungsart ab- hängen, ob man bereits von einem Verunreinigen des Trinkwassers i. S. v. Art. 234 StGB sprechen kann. Objektiv dürfte z. B. tatbestandsmässig handeln, wer 150 Meter von einer Quellfassung entfernt 3000 Liter Jauche praktisch an Ort und Stel- le auf einem leicht abfallenden Gelände mit einem Feldweg Richtung Wasserfas- sung auslaufen lässt und wohl auch der Bauer, «qui étend […] des engrais sur un terrain contenant des veines d’alimentation de sources» […] Ein Kausalzusam- menhang zur Verunreinigung des Wassers kann nach richtiger Auffassung erst dann angenommen werden, wenn ein Fehlverhalten im Sinne der Tathandlung als Ursache der Verunreinigung erstellt ist (ACKERMANN, a.a.O., N. 19 zu Art. 234 StGB mit zahlreichen Hinweisen). 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass das Weiden grundsätzlich ein richtlinien- widriges Verhalten des Beschuldigten darstellt. Sofern die von den Beschwerdefüh- rern anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Obergericht am 2. No- vember 2020 mittels USB-Stick eingereichten Unterlagen (pag. 532; SK 20 46) überhaupt verbindliche Pflichten und nicht nur allgemeine Empfehlungen enthalten, ergeben sich daraus keine Hinweise auf ein Fehlverhalten des Beschuldigten; dies auch mit Blick auf die Ausführungen von G.________ in seiner Futterbauexpertise vom 18. Juni 2020 (pag. 450 ff.; SK 20 46). So beziehe sich die Düngeverordnung nicht auf Kot- und Harnausscheidungen während dem Weidegang (Ausscheiden von Kot und Harn von Tieren während dem Weidegang stelle normalerweise keine Probleme dar). Es könne auch nicht grundsätzlich gesagt werden, dass Angus- Mutterkühe von ihrem Gewicht her für die Koppeln oberhalb bzw. unterhalb der Zu- fahrtsstrasse zu F.________ nicht geeignet wären. Die beim Beschuldigten ange- forderten Bodenproben, die Suissebilanz und das Weidejournal 2019 entsprächen den ÖLN-Vorschriften des Bundes. Das ändert aber nichts daran, dass vorliegend das konkrete Weiden verantwortlich für Verunreinigungen des Trinkwassers der Beschwerdeführer sein kann und es damit auch als Tathandlung in Frage kommt. 5.4 Es gibt ganz allgemein konkrete Hinweise, dass die Kot- und Harnausscheidungen der Kühe des Beschuldigten zumindest mitursächlich für die Verunreinigungen des 5 Trinkwassers der Beschwerdeführer sind. Zu diesem Schluss kam bereits das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) in seinem Urteil SK 20 46 vom 20. August 2021 (vgl. E. 12.4.9, S. 31 [pag. 765] sowie E. 12.5, S. 36 [pag. 770]; SK 20 46). Auch der Umstand, dass die Trinkwasserqualität ausserhalb der Weidesaisons in den Jahren 2018 bis 2021 in der Regel besser war als innerhalb der Weidesaison weist auf einen solchen Zusammenhang hin. So zeigen die Trinkwasseranalysen der Jahre 2018 bis 2021, dass es während den Monaten des Weidebetriebs (in der Regel zwischen Juni und September) regelmässig und in stärkerem Ausmass zu Verunreinigungen durch E-coli und/oder Enterokokken ge- kommen ist, während die Verunreinigungen ausserhalb der Weidesaison deutlich weniger wurden bzw. ganz ausblieben. Die auch von der Staatsanwaltschaft er- wähnten Verunreinigungen des Trinkwassers ausserhalb der Weidesaison (vgl. beispielsweise die Trinkwasseranalysen zu den Proben vom 31. Oktober und 5. Dezember 2018, 20. Mai und 13. Oktober 2019) oder auch bei Weidegängen auf anderen Kuhweiden nicht oberhalb der Quellfassung bzw. Weidepausen (vgl. bei- spielsweise Weidedaten im August 2018 sowie Mitte September 2018 sowie die Proben und die dazugehörigen Analysen vom 15. August und 17. September 2018) weisen zwar daraufhin, dass es auch ohne Weiden oberhalb der Quelle und sogar bei Weidepausen zu Verunreinigungen kommt. Das schliesst aber das Weiden der Kühe des Beschuldigten im Einzugsgebiet Quelle nicht offensichtlich und von vorn- herein als Mitursache aus. Zudem liegen fast immer Verunreinigungen mit E-coli und Enterokokken während der Weidesaison vor, weshalb es naheliegend ist, dass das Weiden bzw. die damit verbundenen Fäkalien allgemein die Ursache sind. Es scheint zudem plausibel und aufgrund der Daten nachvollziehbar, dass Nieder- schläge überlebende Fäkalbakterien in grösserer Menge ausschwemmen können (so führte auch H.________ aus, dass Darmbakterien teilweise einige Monate im Untergrund überleben könnten [pag. 443; SK 20 46]), weshalb es auch ausserhalb der Weidesaison noch zu Verunreinigungen kommen kann. Jedenfalls schliessen die vorhandenen Daten das Verhalten des Beschuldigten (Weiden im Einzugsge- biet der Quelle) nicht als Ursache aus. 5.5 Der Beschuldigte reichte am 17. Februar 2023 die Zusammenstellung der Weide- daten für die Jahr 2018 bis 2021 sowie einen Parzellenplan der F.________ ein (EO 19 704). Diesem Parzellenplan ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine grosse Schutzzone ausgezäumt hat (Parzelle 1b, Parzelle 2b und Parzelle 1c). Weiter liegen die von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 26. März 2022 eingereichten Daten, namentlich die Niederschlagsmengen der I.________ für die Jahre 2018 bis 2020, die Auswertungen der Wasserproben der Quelle F.________ für die Jahre 2018 bis 2021 sowie diverse Fotos, welche die Beweidung des Geländes oberhalb der Quelle F.________ bei Nässe für die Jahre 2018 bis 2021 belegen sollen, in den Akten. Bis auf einzelne wenige Tage stimmen die von den Beschwerdeführern in ihrer Eingabe vom 26. März 2022 angegebenen Weidedaten mit denjenigen des Beschuldigten überein. Dem Vergleich der Weidedaten mit den Niederschlaganalysen der Jahre 2018 bis 2020 kann entnommen werden, dass es an Tagen mit Weidegängen auf den fraglichen Parzellen oberhalb der Quellfassung zu Niederschlägen auf der I.________ gekommen ist. 6 5.6 Gemäss seinen Angaben hat der Beschuldigte sein Vieh im Zeitraum vom 29. Juni 2018 bis und mit am 22. Juli 2018 ununterbrochen auf der Parzelle 2 weiden las- sen. Dabei kam es am 5. (Monatshöchstwert von 23.5+mm), 6. und 21. Juli 2018 zu Niederschlägen. Am 7. Juli 2018 wurden zwei Wasserproben entnommen, wo- bei eine davon eine Verunreinigung mit E-coli (3) aufwies. Der Umstand, dass die von der Apotheke analysierte Probe keine Verunreinigung aufwies, stellt diese Pro- be nicht in Frage. Es erscheint plausibel, dass es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Die Beschwerdekammer stellt jedenfalls, anders als die Staatsan- waltschaft, auf diese Probe ab. Zudem wies auch die am 16. Juli 2018 entnomme- ne Probe eine Verunreinigung mit Enterokokken auf (2). Weiter liess der Beschuldigte sein Vieh im Zeitraum vom 31. Mai 2019 bis 6. Juni 2019 im Einzugsgebiet der Quelle weiden (Parzelle 1), obwohl es im Mai zu Re- kordniederschlägen von insgesamt 218.8+mm und auch am 28. und 29. Mai 2019 noch zu Niederschlägen von insgesamt 38+mm gekommen war. Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass die Weide wassergesättigt war. Die am 6. Juni 2019 ent- nommene Probe wies denn auch eine Verunreinigung auf. Hingegen wies die Probe vom 30. Juni 2019 keine Verunreinigung mehr auf. Der Beschuldigte liess sein Vieh im Zeitraum vom 16. Juni bis 20. Juni und vom 22. Ju- ni bis 5. Juli 2019 auf der Parzelle 2 weiden. Da es in diesem Zeitraum aber gröss- tenteils trocken blieb bzw. nur ganz wenig Niederschläge fielen, kann diese Probe auch als konkreter Hinweis dafür gewertet werden, dass ein Weiden bei solchen Wetterbedingungen auch im Einzugsgebiet der Quelle zu keinen Verunreinigungen führt. Die Probe vom 5. August 2019 wies hingegen wieder Verunreinigungen mit Enterokokken (12) auf. Der Beschuldigte liess sein Vieh vom 31. Juli bis 2. August 2019 auf der Parzelle 1 weiden, wobei es vorgängig vom 26. bis 28. Juli 2019 ge- regnet hatte (28. Juli 2019 Rekordniederschlag des Monats von 34.4+mm sowie weitere Niederschläge am 1. und 2. August 2019). Auch hier scheint der Beschul- digte die Wetterbedingungen nicht berücksichtigt zu haben. Weiter liess der Be- schuldigte sein Vieh im Zeitraum vom 6. September 2019 bis 22. September 2019 im Einzugsgebiet der Quelle weiden, wobei es am 6. bis 8. September 2019 eben- falls zu Niederschlägen kam. 2020 liess der Beschuldigte sein Vieh vom 1. Juni bis 1. Juli auf den Parzellen im Einzugsgebiet der Quelle weiden (Ausnahme: 9. und 10. Juni sowie 29. Juni). Im Juni fiel insgesamt 214.0+mm Niederschlag (Jahresrekord). Das Vieh befand sind beispielsweise auch am 17. Juni (Monatshöchstwert von 34.3+mm) sowie am 1. Juli 2020 (Monatshöchstwert von 39.9+mm) auf der Parzelle 2. Es muss daher auch für diesen Zeitraum davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sein Vieh bei Nässe bzw. wassergesättigtem Boden auf die fraglichen Parzellen im Ein- zugsgebiet der Quelle liess. Dabei wiesen die Wasserproben vom 11. Juni und 12. Juli Verunreinigungen auf. Der Beschwerdekammer liegen die Niederschlagsmengen für das Jahr 2021 nicht vor. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft geht aus der Niederschlag- stabelle der I.________ für das Jahr 2021 hervor, dass es Mitte Juni bis Ende Juli 2021 viel geregnet haben soll. Der Beschuldigte liess sein Vieh vom 10. Juni bis 22. Juni 2021 und damit auch bei Regen im Einzugsgebiet der Quelle weiden. 7 Auch wenn er am 24. Juni 2021 und 8. Juli 2021 und damit den Tagen mit den meisten Niederschlägen (50.3+ bzw. 44.9+ mm) nicht mehr dort weiden liess, lie- gen doch konkrete Hinweise vor, dass auch im Jahr 2021 ein Weiden bei Nässe im Einzugsgebiet der Quelle passiert ist. Zudem wurden sowohl am 21. Juni als auch 12. Juli 2021 Verunreinigungen des Trinkwassers festgestellt. 5.7 Mit Blick auf diese Datenlage muss entgegen den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine Kühe im Zeitraum 2018 bis 2021 auch bei starker Nässe im Einzugsgebiet der Quellfassungen wei- den liess. Zwar sagte der Beschuldigte aus, es sei auch schon vorgekommen, dass auf der I.________ die Strassen nass und bei ihm hinten trocken gewesen seien (Einvernahme vom 5. Dezember 2022, Z. 97 f.; EO 19 704), womit die an der Stati- on I.________, gemessenen Niederschläge nicht in jedem Fall den Niederschlägen auf den Parzellen oberhalb der Quelle entsprechen müssen. Zumal die Messstation nach Angaben des Beschuldigten 1.6 km entfernt ist, erscheint dies in der Tat nicht ausgeschlossen. Die Formulierung des Beschuldigten, wonach es auch schon vor- gekommen sei, zeigt aber, dass es sich um Ausnahmen gehandelt haben dürfte. Ebenso scheint es nicht regelmässig vorgekommen zu sein, dass die Kühe am Nachmittag aus der Weide genommen wurden (vgl. Einvernahme vom 5. Dezem- ber 2022, Z. 25 f. sowie Z. 84 f.; EO 19 704). Jedenfalls sind die Aussagen des Be- schuldigten mit Blick auf die Datenlage kein entlastender Hinweis, dass er das Weideverhalten im Quelleneinzugsgebiet hinreichend den Wetterbedingungen an- gepasst hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich teilweise um Rekordnieder- schläge handelte und mehrere Tage mit Regen aufeinanderfolgten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass es an all diesen Tagen auf den Parzellen im Einzugs- gebiet der Quelle immer trocken war. Zudem bestehen konkrete Hinweise auf das Vorliegen eines wassergesättigten Bodens, was teilweise auch durch die Bilder der Beschwerdeführer dokumentiert ist (das Datum der Bilder kann abgerufen werden). Auch wenn es sich um isolierte Momentaufnahmen handelt und anhand der Fotos nicht im Detail eruiert werden kann, in welchem Umfang der Beschuldigte die Tiere bei welcher Stärke von Niederschlägen auf der Weide gelassen hat, sprechen die Weidedaten sowie die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Tiere auch meh- rere Tage hintereinander auf der Wiese gewesen seien (vgl. Einvernahme vom 5. Dezember 2022, Z. 23 ff.; EO 19 704), dafür, dass die Tiere regelmässig und über einen längeren Zeitraum draussen waren. Weiter wiesen die in diesem Zeit- raum erhobenen Wasserproben Verunreinigungen auf bzw. fehlten Verunreinigun- gen in einem Zeitraum, in dem es trocken war. Zwar kam es, wie bereits erwähnt, auch zu Verunreinigungen, als die Kühe nicht im Einzugsgebiet weideten. Die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Datenbeispiele weisen denn darauf hin, dass es wohl nicht einzig aufgrund der Beweidung in der Nähe der Quelle zu Verunreinigungen kommt, was das Weiden nahe der Quelle wiederum aber nicht per se als Mitursache ausschliesst. Selbst wenn die Daten darauf hinweisen (eine abschliessende Würdigung ist dabei nicht von der Be- schwerdekammer vorzunehmen), dass die Trinkwasserqualität grösstenteils von den Niederschlägen abhängig ist und nicht vom konkreten Weideort und Weide- zeitpunkt, ändert das nichts daran, dass die Verunreinigungen letztlich auch vom Weiden nahe der Quellfassung kommen können und ein Weiden bei Nässe nahe 8 des Einzugsgebiets die Verunreinigungen zumindest begünstigen kann, was dem Beschuldigten mittlerweile bekannt war (vgl. nachfolgende Ausführungen in E. 6 dieses Beschlusses). So muss auch mit Blick auf die Angaben von H.________ und G.________ davon ausgegangen werden, dass das Weiden bei Nässe Verun- reinigungen begünstigt. Ein Kausalzusammenhang kann daher nicht von vornher- ein ausgeschlossen werden, zumal nach der Äquivalenztheorie den Erfolg auch verursacht, wer ihn bloss mitverursacht, sei es, dass eine andere Bedingung auslö- sende (oder durch sie vermittelte) Kausalität ist, dass er sein Ausmass vergrössert oder den Zeitpunkt seines Eintritts vorverlegt, mithin das Risiko steigert, z.B. ein bereits verunreinigtes Gewässer noch mehr verschmutzt. Rechtserhebliche Kausa- lität scheidet nur aus, wenn zur vom Täter geschaffenen Bedingung ganz ausser- gewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht ge- rechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Grundsätzlich bleibt somit das mitwirkende Verschulden anderer ausser Betracht, d.h. bei konkurrierender Kausalität haftet der Beschuldig- te dennoch für den Erfolg. Ebenso haftet der Beschuldigte auch im Fall, dass ne- ben seinem Handeln auch dasjenige eines anderen je für sich allein den Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abtei- lung Strafrecht, vom 3. Mai 2022 [460 21 242], E. 1.5.3.7). 5.8 Mit Blick darauf ist eine Zurechnung des Erfolges jedenfalls nicht ausgeschlossen. Zwar scheinen nach wie vor Unsicherheiten über die Leitungen und Sickerleitungen bzw. Drainagen sowie deren unbekannten Verlauf und Zustand zu bestehen, wel- che die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten allenfalls relativieren kön- nen (vgl. Urteil des Obergerichts SK 20 46, S. 31 [pag. 765], S. 36 [pag. 770]; SK 20 46). Weiter scheint es ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Verunreinigun- gen allenfalls auch bei einem Weideverzicht im Einzugsgebiet der Quelle bei Nässe eingetreten wären und damit der Erfolg ohnehin eingetreten wäre, ohne dass dem Beschuldigten hierfür ein Vorwurf gemacht werden kann. Darüber kann aber nicht abschliessend die Beschwerdekammer entscheiden, zumal aktuell auch nicht beur- teilt werden kann, wie die Wasserqualität gewesen wäre, wenn der Beschwerde- führer auf ein Weiden im Einzugsgebiet der Quelle bei Nässe verzichtet hätte. Ob ein gänzlicher Verzicht auf die Beweidung der Parzellen im Einzugsgebiet bei Näs- se oder auch unabhängig von den Wetterverhältnissen zum gewünschten Erfolg führt, lässt sich wohl erst feststellen, wenn solche Massnahmen umgesetzt werden. Immerhin zeigen die Wasseranalysen, dass die Verunreinigungen gegenüber den Jahren 2016 und 2017 weniger stark waren. Es scheint daher nicht ausgeschlos- sen, dass ein sorgfältiges bzw. eingeschränktes Weideverhalten Verunreinigungen vermeiden kann. Da einerseits konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass der Be- schuldigte nicht hinreichend auf die Wetterverhältnisse Rücksicht genommen hat, und es andererseits plausibel erscheint, dass das Weideverhalten im Einzugsge- biet der Quelle besonders bei Nässe eine Mitursache ist, kann eine Einstellung we- gen fehlender Kausalität nicht erfolgen. Es wird vielmehr die Aufgabe des Sachge- richts sein, allenfalls nach weiteren Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft (bei- 9 spielsweise können unter Umständen die von den Beschwerdeführern beantragten Färbversuche zur Feststellung des Einzugsgebietes, der Schutzzone der Quelle und der Fliessgeschwindigkeit des Grundwassers zumindest weiteren Aufschluss bringen) die Kausalität sowie die objektive Zurechenbarkeit abschliessend zu klären und allenfalls auch eine Güterabwägung vorzunehmen (Risiken und Nutzen weiterer Einschränkungen; Eigentumsgarantie des Beschuldigten versus zu schüt- zendes Trinkwasser und zumutbare Sorgfaltspflichten; Rechtsfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe), sollten Hinweise vorliegen, dass die Verunreini- gungen sich nur aufgrund eines (Teil)-Weideverbots vermeiden lassen (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Eine solche Abwägung ist aktuell nicht möglich und ohnehin nicht durch die Beschwerdekammer vorzunehmen. 6. 6.1 Da konkrete Hinweise dafür vorliegen, der Beschuldigte habe entgegen den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft bei der Beweidung der quellnahen Weideflächen nicht (genügend) auf die Niederschläge Rücksicht genommen und bei Nässe bzw. wassergesättigtem Boden weiden lassen, ist auch ein vorsätzliches Handeln nicht ausgeschlossen. Das Obergericht kam in seinem Urteil SK 20 46, in welchem es den Tatzeitraum der Jahre 2016 und 2017 und die fahrlässige Begehungsweise zu beurteilen hatte, zum Schluss, die Verunreinigung sei teilweise durch die Beweidung der Parzelle Nr. 902/965 durch den Beschuldigten verursacht worden. Es verneinte aber die Möglichkeit des Beschuldigten, den Erfolg bzw. die Gefährdung vorauszusehen, und damit auch die Frage nach der adäquaten Kausalität, da die Messwerte vor der Weidesaison 2017 fast auf Null gesunken waren und man offenbar davon ausging, die vom Beschuldigten getroffenen Massnahmen hätten wesentlich zur Verringe- rung der Eintragung von Exkrementen in die Weiden beigetragen. Der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass die Gefahr unter Weiterführung der im Jahr 2016 getroffenen Massnahmen (Weideverzicht in einem Halbkreis mit Radius von 10 m zur Quellfassung und Auszäunung der Naturstrasse) sowie unter Beibehal- tung des bereits im Jahr 2013 eingeführten Freilaufsystems – vom Beschwerdefüh- rer in besagter E-Mailnachricht explizit als zur Verringerung der Eintragung von Ex- krementen in die Weiden beitragend genannt – gebannt sei (pag. 774 f., vgl. auch pag. 598 sowie pag. 758 und 771; SK 20 46). 6.2 Diese Ausgangslage hat sich verändert und die Ausführungen des Obergerichts können entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht eins zu eins auf den hier fraglichen Zeitraum übertragen werden. So wurde der Rechtsvertreter des Be- schuldigten mit Schreiben vom 21. September 2018 darauf hingewiesen, dass auch der am 28. Juni 2018 ausgezäunte Bereich in der unteren Weide nur be- schränkt zum Erfolg geführt habe. Die erhobenen Wasserproben hätten wiederholt erhebliche Trinkwasserverschmutzungen aufgewiesen. Damit rücke die obere Wei- de, die vom vormaligen Bewirtschafter gemäht worden sei und wo die Tiere während der vergangenen Wochen vorwiegend geweidet hätten, vermehrt in den Fokus (pag. 139.2; EO 19 704). Die Messwerte wurden trotz der errichteten Mass- nahmen wieder schlechter, was dem Beschuldigten bekannt war. Spätestens seit 10 dem Erhalt des Schreibens vom 21. September 2018 durfte er sich daher nicht (mehr) grundsätzlich darauf verlassen, dass seine Massnahmen zur Vermeidung von zukünftigen Verunreinigungen ausreichen. Insofern können zumindest eine fehlende Voraussehbarkeit (und damit verbunden Hinweise für einen Vorsatz) für die Weidesaisons 2019 bis 2021 nicht per se ausgeschlossen werden. Ausserdem fand am 12. Mai 2020 eine gemeinsame Besichtigung der Parteien vor Ort mit H.________, dipl. Geologin und Fachbereichsleiterin Hydrogeologie bei der J.________, sowie G.________, Leiter Fachbereich Beratung beim K.________ statt. In diesem Rahmen konnten die Beschwerdeführer und der Beschuldigte den Fachpersonen Fragen stellen. H.________ gab auf die Frage des Beschuldigten, wie die Parzellen oberhalb der Quelle zu bewirtschaften seien, an, die Auszäunung solle beibehalten werden. Die Strasse solle möglichst nicht als Durchgang für die Kühe genutzt werden und bei nasser Witterung sollten die Kühe von der Weide oberhalb der Fassung ferngehalten werden (auch vom Bereich oberhalb der Aus- zäunung bis zur Krete, vgl. pag. 448; SK 20 46). G.________ hielt bei seinen Ant- worten fest, dass es sinnvoll sei, auf einen Weideauftrieb zu verzichten und vorü- bergehend auf eine Stallfütterung umzustellen, wenn der Boden effektiv wasserge- sättigt sei (pag. 452; SK 20 46). Insofern war dem Beschuldigten bekannt, dass das Risiko für Verunreinigungen bei einem Weidelassen auf wassergesättigtem Boden grösser ist und eine Einschränkung des Weidebetriebs bei Nässe helfen kann, Verunreinigungen zu verhindern. Da es sich beim Beschuldigten um einen erfahre- nen Landwirt handelt, kann zudem davon ausgegangen werden, dass ihm diese Risiken schon vor der gemeinsamen Besichtigung am 12. Mai 2020 bewusst ge- wesen sein dürften, auch wenn noch keine Empfehlungen vorlagen. Bei dieser Ausgangslage bestehen jedenfalls konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte seit der Weidesaison 2019, spätestens aber für die Weidesaison 2020 damit rechnen musste, dass er durch das Weiden im Einzugsgebiet der Quelle insbesondere bei wassergesättigtem Boden Verunreinigungen verursacht. Da mit Blick auf die Daten, wie bereits erwähnt, konkrete Hinweise vorliegen, der Beschuldigte habe auch bei wassergesättigtem Boden über teils längere Zeiträume sein Vieh in der Nähe der Quellfassung weiden lassen, bestehen auch konkrete Hinweise, er habe dadurch eine Verunreinigung zumindest in Kauf genommen. Entgegen der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft besteht damit nach wie vor der Verdacht, der Beschuldigte habe das Trinkwasser der Beschwerdeführer durch die Beweidung des Geländes nahe der Quelle bei Nässe verunreinigt. Es bestehen konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 234 StGB erfüllt hat, weshalb keine Einstellung erfolgen kann. 7. 7.1 Das Obergericht kam bei der Prüfung der fahrlässigen Begehungsweise im Zeit- raum 2016 und 2017 zum Schluss, das Kriterium der Vermeidbarkeit des Erfolges bzw. der Gefährdung könne nicht als erfüllt erachtet werden (S. 42 [pag. 776]; SK 20 46): «Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 283): 11 Des Weiteren ist betreffend Vermeidbarkeit darauf hinzuweisen, dass die einzuhaltende Sorgfalts- pflicht durch das sozialadäquate Risiko begrenzt wird. Dementsprechend ist jeweils eine Interessen- abwägung zwischen Nutzen und Restrisiko vorzunehmen. Dabei müssen die Kosten einer Schutz- massnahme im Hinblick auf ihre Wirkung, die Verringerung des Risikos, zumutbar sein (vgl. TRECH- SEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Trechsel /Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 3. Aufl., Dike Verlag, Zürich 2018, Art. 12 N 32). […] Gemäss dem Vorwurf im Strafbefehl hätte der Beschuldigte die Tiere nicht auf der umstrittenen Par- zelle weiden lassen dürfen, was schlussendlich mit einem faktischen Weideverbot gleichzusetzen wä- re. Die Vorinstanz verneint die Zumutbarkeit eines faktischen Weideverbots mit der Begründung, den Strafklägern sei es mittels entsprechender Filteranlage möglich, das Wasser dennoch als Trinkwasser verwenden zu können. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Der Kammer erscheint die Zumut- barkeit einer gänzlichen Nichtbeweidung – wie insbesondere von H.________ angesprochen wird (pag. 445) – auch mit Blick auf das Untersuchungsresultat der Wasserprobe vom 20. Mai 2019 (vgl. E. Error! Reference source not found. und E. Error! Reference source not found.) mehr als frag- lich. Da die Kammer die Grundvoraussetzungen für sorgfaltswidriges Handeln, die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolges bzw. der Gefährdung, nicht als gegeben erachtet, kann die mangel- hafte Präzisierung der Anklage dahingestellt werden. Ebenso ist eine Abhandlung der durch den Be- schuldigten möglicherweise verletzten Sorgfaltsvorschriften obsolet. Zumal eine Beweidung nicht von Beginn weg eine gefährliche Tätigkeit darstellt, kommt überdies auch ein Abstützen auf den allgemei- nen Gefahrensatz nicht in Betracht.» 7.2 Die Ausgangslage präsentiert sich vorliegend anders. Es geht nicht um die Frage eines generellen Weideverbots, sondern darum, ob eine sorgfältige Nutzung der Parzellen im Einzugsgebiet der Quelle ausreicht. Da es nun um die vorsätzliche Begehungsweise geht, ist keine Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt aber insofern relevant, als diese auch bei der objektiven Zu- rechnung eine Rolle spielt. Die vor allem im Zusammenhang mit Fahrlässigkeitsde- likten entwickelten Kriterien zum Kausalzusammenhang (Art. 12 N 25 ff.) gelten grundsätzlich auch für vorsätzliche Erfolgsdelikte (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N. 1 zu Art. 12 StGB). Für das Vorsatzdelikt macht das Hinzuziehen zusätzlicher (Zurech- nungs)Kriterien insoweit Sinn, als der objektive Tatbestand gewöhnlich bereits dann bejaht werden muss, wenn der potenzielle Täter den tatbestandsmässigen Erfolg durch sein Verhalten in natürlich kausaler Weise verursacht hat. Eine Ein- schränkung findet zwar im subjektiven Tatbestand durch das Erfordernis des Vor- satzes statt, doch hat sich gezeigt, dass hierdurch nicht alle Konstellationen, in de- nen eine Zurechnung fraglich sein kann, einer befriedigenden Lösung zugeführt werden können. Zu denken ist etwa an erlaubtes Verhalten, nicht vermeidbare Ver- letzungen oder an die Konstellationen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Dass diese Kriterien auch den Vorsatztäter von seiner Verantwortung befreien müssen, ist grundsätzlich nicht zu bestreiten. Die praktische Bedeutung dieser Kri- terien dürfte in diesem Bereich aber äusserst gering sein, da solche Konstellatio- 12 nen kaum denkbar sind. Sofern beim Vorsatzdelikt über den Vorsatz hinausgehen- de Zurechnungsbeschränkungen als notwendig erachtet werden, so deshalb, weil fraglich ist, ob der anwendbare Tatbestand ein solches Verhalten tatsächlich erfas- sen soll oder nicht (FREI, Der rechtlich relevante Kausalzusammenhang im Straf- recht im Vergleich mit dem Zivilrecht, in: ZStStr - Zürcher Studien zum Strafrecht, 2010, S. 139-166, N. 350). 7.3 Mit Blick auf den Umstand, dass das Weiden der Tiere nicht per se verboten ist, aber auch den sich stellenden Fragen zu den Ursachen, zum Nutzen des Alterna- tivverhaltens sowie zu den bestehenden Unklarheiten macht die Beurteilung der Kausalität und allgemein der Strafbarkeit schwierig. Wie bereits ausgeführt, scheint es mit Blick auf die Datenlage nicht ausgeschlossen, dass ein vorsichtiges, den Wetterverhältnissen angepasstes Weideverhalten im Einzugsgebiet der Quelle nicht ausreicht, um Verunreinigungen in jedem Fall zu verhindern. Das kann aber bei der vorliegenden Ausgangslage nicht abschliessend von der Kammer beurteilt werden, ebenso wenig die Frage, ob dem Beschuldigten allenfalls zugemutet wer- den könnte, zumindest auf die Beweidung im Einzugsgebiet der Quelle zu verzich- ten. Daher führen die zitierten Schlussfolgerungen des Obergerichts in seinem Ur- teil SK 20 46 vom 20. August 2021 vorliegend nicht dazu, dass eine Einstellung er- folgen kann. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführer. Die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation auch im Beschwerdeverfahren An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen haben (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinwei- sen, sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 580). Die Entschädigung der Beschwerdeführer ist vom Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmenta- rifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierig- keit des Prozesses sind unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden. Rechtsanwalt D.________ hat in seiner Kostennote vom 18. Juni 2024 ein Honorar von CHF 4'833.33 geltend gemacht. 13 Das erscheint deutlich zu hoch. Insbesondere der Aufwand für das Verfassen der Beschwerde von insgesamt 15 Stunden erachtet die Kammer mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt D.________ nicht erst im Beschwerdeverfahren als Anwalt dazu ge- kommen ist, sondern bereits seit dem 24. Mai 2019 als Vertreter der Beschwerde- führer fungiert und sich auch vor dem Beschwerdeverfahren mit den sich stellen- den Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie den Akten auseinanderzusetzen hatte, als deutlich zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Mit Blick auf den Tarifrahmen sowie auch im Vergleich zum geltenden gemachten Honorar von Rechtsanwalt B.________ (CHF 2'643.75) erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 3'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerde- führende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Der Beizug eines Anwalts erscheint ebenfalls gerechtfertigt. Das von Rechtsanwalt B.________ in der Kostennote vom 17. Juni 2024 geltend gemachte Honorar von CHF 2'643.75 erscheint angemessen. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer wird die Entschädigung damit auf CHF 2'871.50 festgesetzt. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 13. November 2023 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 2'871.50 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 3. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15