Akten betreffend den Pfändungsvollzug vom 30. Oktober 2023 inkl. Befragung der damals zuständigen Polizisten). Wie erwähnt ist es nicht Aufgabe der Strafbehörden, Beweismittel zu erheben, welche erst zur Begründung eines allfälligen Anfangsverdachts dienen sollen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.