5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Nötigung und Urkundenfälschung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Vielmehr liegt eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit vor, bezüglich welcher die diesbezüglichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu ergreifen sind.