Betreffend den Vorwurf des Betrugs wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht aufgezeigt, dass im vorliegenden Fall keine Täuschung der Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Hiergegen wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts eingewendet. Dasselbe gilt betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung. Insoweit liegt offensichtlich eine blosse Vermutung der Beschwerdeführerin vor, welche jeglicher Tatsachengrundlage oder Konkretheit entbehrt.