In der Aussage, dass der gepfändete Betrag nur zurückerstattet wird, wenn sie ihren betreibungsrechtlichen Mitwirkungspflichten nachkommt, ist weder ein unzulässiges Mittel noch ein unzulässiger Zweck zu erblicken. Gleichermassen liegt keine unerlaubte Zweck- Mittel-Relation vor. Es ist klarerweise weder ein tatbestandsmässiges noch ein rechtswidriges Handeln der Beschuldigten im Sinne von Art. 181 StGB auszumachen. Betreffend den Vorwurf des Betrugs wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht aufgezeigt, dass im vorliegenden Fall keine Täuschung der Beschwerdeführerin ersichtlich ist.